Auktionsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TEQPORT Services GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (Weiterverkäufer) im Rahmen von Online-Auktionen oder elektronischen Ausschreibungen IT Remarketing (Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen IT Remarketing)

1. Geltungsbereich / Umfang

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern im Hinblick auf Kaufverträge über neue und gebrauchte Hardware, insbesondere Computer, PCs und Notebooks sowie Peripheriegeräte (hierin „Ware“), die die TEQPORT Services GmbH, Merscheider Str. 3, 42699 Solingen (hierin TEQPORT) im Rahmen seines IT Remarketing-Angebotes mittels Online-Auktionen und elektronischen Ausschreibungen unter der URL https://auctions.teqport.com an den Käufer zum Zwecke des Weiterverkaufs, veräußert.

1.2 Der Vertragsschluss richtet sich nach den nachfolgenden Bedingungen für Online Auktionen und Elektronischen Auktionen der TEQPORT Services GmbH.

1.3 Abweichende Regelungen in den Artikeldetails gehen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht. Deren Anwendbarkeit wird ausdrücklich widersprochen. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

1.5 Etwaig vor oder bei Vertragsschluss getroffene Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ziffer 1.3 bleibt unberührt.

2. Preise / Zahlungsbedingungen; Zahlungsfristen / Rücktrittsrecht

2.1 Preise verstehen sich laut den Artikeldetails bei der bezeichneten Abholstelle entweder Ex Works (EXW) oder Carriage Insurance Paid (CIP) mit dem angegebenen Preis gemäß Incoterms 2010 zuzüglich USt.

2.2 Rechnungen sind sofort nach Vertragsschluss im Wege der Vorauskasse ohne Abzug fällig und zahlbar innerhalb von 3 Bankarbeitstagen. Für die Einhaltung der Zahlungsfristen ist der Zahlungseingang bei TEQPORT maßgeblich. Skonto wird nicht gewährt. Die vorbezeichnete Zahlungsfrist ist ein Fixtermin im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB. Bei Verstreichen der vorbezeichneten Frist ohne Zahlungseingang ist TEQPORT zum sofortigen Rücktritt berechtigt.

3. Eigentums- und Gefahrübergang

3.1 Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher TEQPORT gegen den Käufer aus dem Vertragsverhältnis zustehenden Ansprüche bleibt die Ware im Eigentum von TEQPORT.

3.2 Der Käufer darf die Ware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Ware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Ware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an TEQPORT ab. TEQPORT nimmt diese Abtretung hiermit an.

3.3 Der Käufer darf diese an TEQPORT abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für TEQPORT einziehen, solange TEQPORT diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht von TEQPORT, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt, wobei TEQPORT die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen wird, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann TEQPORT vom Käufer verlangen, dass dieser TEQPORT die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und TEQPORT alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die TEQPORT zur Geltendmachung der Forderungen benötigt.

3.4 Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

4. Lieferung / Abholfristen und -termine / Verzug

4.1 Die Lieferung erfolgt Ex Works (EXW) oder Carriage Insurance Paid (CIP) gemäß Incoterms 2010 bei der bezeichneten Abholstelle laut Artikeldetails der jeweiligen Auktion.

4.2 Die Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung von TEQPORT durch seinen Lieferanten im Rahmen des kongruenten Deckungsgeschäftes. Bei Nichtbelieferung durch den Lieferanten, sofern TEQPORT diese nicht zu vertreten hat, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Die Warenfreigabe kann erst nach Eingang des Kaufpreises bei TEQPORT erfolgen. TEQPORT koordiniert einen festen Abhol- oder Liefertermin innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eingang des Kaufpreises per Email (hierin „Abholauftrag“).

4.4 Eine Übergabe kann nur erfolgen, wenn der Käufer den Abholauftrag vorlegt. TEQPORT behält sich das Recht vor, die Übergabe zu verweigern, wenn der Überbringer des Abholauftrages seine Identität (z.B. durch Personalausweis) bzw. Berechtigung (Vollmacht vom Käufer) nicht ausreichend nachweisen kann.

4.5 Abhol- und Liefertermine sind Fixtermine.

4.6 Befindet sich der Käufer mit der Abholung- oder der Annahme nach Lieferung im Verzug, so hat er die Kosten für den Mehraufwand, wie Lagerhaltung und Logistikkosten, zu tragen. Zu vertreten hat der Käufer insoweit insbesondere die Fälle der vorstehenden Ziffer 4.4.

5. Rücktritt vom Vertrag bei Annahmeverzug

5.1 Kommt der Käufer mit der Abholung der Ware zum vereinbarten Liefertermin in Verzug, kann TEQPORT unter dem Vorbehalt weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten, soweit TEQPORT eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und der Käufer diese Nachfrist hat verstreichen lassen.

5.2 Für die Fristsetzung und die Erklärung des Rücktritts ist eine Mitteilung in Textform (§§ 127, 126b BGB) ausreichend.

6. Beschaffenheit / Rechte des Käufers bei Mängeln

Die Mängelhaftung richtet sich nach dem Gesetz, modifiziert durch die folgenden Bestimmungen:

6.1 Bei der Ware, die im Rahmen des IT Remarketings durch TEQPORT verkauft wird, handelt es sich, soweit es sich um gebrauchte Ware handelt, um Ware, die vor dem Weiterverkauf technisch geprüft wurde und gemäß der Angabe zur Beschaffenheit in den Artikeldetails verkauft wird.

6.2 Die Ware lässt sich wie folgt kategorisieren:

6.2.1 Neuware: Originalverpackte Lagerware; kann zur Ansicht geöffnet worden sein.

6.2.2 Gebrauchte Ware („A“ bis „D“ Ware): genaue Bezeichnung in den Artikeldetails der jeweiligen Auktionen

6.2.3 U-Ware: Ungetestete gebrauchte Ware.

6.3. Mängelansprüche für gebrauchte Ware und U-Ware sind mit Ausnahme von Schadensersatz-

und Aufwendungsersatzansprüchen gemäß Ziffer 7 ausgeschlossen. § 444 BGB bleibt

unberührt.

6.3.1 Gebrauchte Ware und U-Ware kann Gebrauchsspuren, vom vorherigen Gebrauch

herrührende Verschmutzungen, geringfügige, den normalen Gebrauch nicht oder nur geringfügig einschränkende Mängel, Defekte oder Funktionseinschränkungen und ähnliche, für gebrauchte Ware typische Einschränkungen aufweisen. Die als funktionsfähig geprüfte Ware (Klassifizierung „A“ bis „C-“ laut Artikeldetails der jeweiligen Auktionen) kann eingeschaltet werden. Die Beschreibung in den Artikeldetails zur Online-Auktion bzw. zur elektronischen Ausschreibung ist insoweit maßgeblich.

6.3.2 Software ist im Lieferumfang nicht enthalten.

6.3.3 Zubehör ist nur im Lieferumfang enthalten, sofern es in den Auktionsdetails genannt wird.

6.4 Mängelrechte des Käufers bestehen nur, soweit dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten

Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen ab Übergabe an den Käufer nachgekommen ist. Bei offensichtlichen Mängeln beginnt die Frist mit Übergabe. Ein solcher liegt bei als funktionsfähig geprüfter Ware (Klassifizierung „A“ bis „C-“ laut Artikeldetails der jeweiligen Auktionen) vor, wenn die Einschaltung nicht möglich ist oder andere, im Rahmen der Wareneingangsprüfung feststellbare offensichtliche Mängel (z.B. Falschlieferung, Mengenabweichungen) vorliegen. Für versteckte Mängel gilt die vorgenannte Frist ab Entdeckung des betreffenden Mangels.

6.5 Soweit TEQPORT für einen Mangel haftet, ist der Käufer berechtigt, sofern möglich, Nacherfüllung in Form einer mangelfreien Ersatzlieferung vorzunehmen. TEQPORT hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen i.S.d. § 439 Abs. 2 BGB zu tragen. Ist die Ersatzlieferung nicht möglich oder nicht mangelfrei, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl, den Kaufpreis zu mindern oder vom Kaufvertrag hinsichtlich des mangelhaften Teils der Ware zurückzutreten und unter den Voraussetzungen von Ziffer 7 Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.

6.6 Gewährleistungsansprüche für Neuware (mit Ausnahme des Schadensersatzes und des Aufwendungsersatzes) verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

6.7 Die gesetzlichen Rückgriffsregelungen (§§ 478 f. BGB) für Neuware bleiben unberührt.

7. Mitwirkungs-/Rückgabepflicht Käufer bei nicht gelöschten Daten

7.1 Der Käufer ist dazu verpflichtet unverzüglich zu prüfen, ob die betroffene Ware nicht gelöschte Daten beinhaltet.

7.2 Für den Fall, dass der Käufer feststellen sollte, dass Daten nicht gelöscht sind, hat er dies

TEQPORT unverzüglich anzuzeigen und die betroffene Ware spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen an TEQPORT zurückzugeben. Dem Käufer stehen in diesem Fall die Mängelrechte nach Ziffer 6.5 zu.

8. Haftung

8.1 Vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern ist die Haftung von TEQPORT (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

8.2.1 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet TEQPORT – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

8.2.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

8.2.3 Die Höhe eines eventuellen Schadensersatzanspruches ist in diesem Falle begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens zu Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

8.3 Haftungsbegrenzungen oder -erleichterungen für TEQPORT gelten auch für ihre gesetzlichen

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

8.4 Sämtliche Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder wenn TEQPORT einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

8.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadenersatzansprüche, für die nach dieser Ziffer 7 die Haftung von TEQPORT beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9. Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen

Sofern der Käufer die Ware ins Ausland weiterverkauft, hat er die für den Export einschlägigen Regeln des deutschen Außenwirtschaftsrechts und die nationalen Regelungen für die Einfuhr der Ware im Ausland zu beachten. Beides fällt in die Risikosphäre des Käufers.

10. Höhere Gewalt

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

11. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur bei einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder bei einer Gegenforderung, die einen Ersatzanspruch wegen Mängelbeseitigungskosten aus demselben Vertragsverhältnis umfasst, zu. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur insoweit durch den Käufer möglich, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Durchführung von Auktionen

12.1 Käufer können als Bieter im Rahmen des TEQPORT-Handelssystems Waren über ein Auktionsportal unter der URL https://auctions.teqport.com ersteigern. Es handelt sich hierbei nicht um eine Versteigerung im Sinne der deutschen Gewerbeordnung.

12.2 Die Präsentation von Waren im Rahmen des Versteigerungssystems stellt ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB an denjenigen Bieter dar, der mit Zeitablauf der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat. TEQPORT setzt zu Beginn der Versteigerung für jede zu ersteigernde Ware einen Mindestpreis fest. TEQPORT kann während des Laufs der Versteigerung die Ware nur zurückziehen, wenn noch kein Kaufangebot zum oder über dem Mindestpreis abgegeben wurde.

Jede Versteigerung hat eine vor Versteigerungsbeginn festgelegte Laufzeit. Das Ende der Versteigerung erfolgt durch Zeitablauf. Zur Bestimmung der Beendigung der Laufzeit ist allein die TEQPORT-Systemzeituhr maßgebend. Die Anwendung der Vorschrift des § 156 BGB, wonach eine Versteigerung mit Zuschlag endet, ist ausgeschlossen.

12.3 Die Abgabe eines Gebots kann nur innerhalb der Laufzeit der jeweiligen Versteigerung und ausschließlich im Rahmen des den Bietern über das TEQPORT Auktionsportal zur Verfügung gestellten Verfahrens erfolgen. Die Abgabe eines Gebots in einer anderen Form, z. B. schriftlich oder per Telefax, wird nicht berücksichtigt.

Mit Abgabe eines Gebots nimmt der Bieter das bedingte Angebot an. Ein abgegebenes Gebot ist nur wirksam, wenn es in seiner Höhe auf oder über dem für die jeweilige Ware festgelegten Mindestpreisniveau bzw. über dem vorherigen Gebot des gleichen oder eines anderen Bieters liegt. Gibt ein anderer Bieter nach einem vorangegangenen Gebot ein höheres Gebot ab, so erlischt das vorangegangene Gebot.

12.4 Mit Ende der Laufzeit der Versteigerung kommt zwischen TEQPORT und dem Bieter, der ein zu dieser Zeit wirksames Höchstgebot abgegeben hat, ein Vertrag zu Stande. TEQPORT bestätigt dem Bieter umgehend nach Versteigerungsende schriftlich oder per E-Mail das Zustandekommen und die wesentlichen Inhalte (Ware, Preis) des Vertrages.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sollte eine Klausel dieser Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

13.2 Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz der TEQPORT Services GmbH, Solingen.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Stand: 26.11.2014